Satzung des Schützenvereins Emershofen gegründet am 6. Dezember 1909

§ 1

Der Verein führt den Namen "Schützenverein Emershofen e.V."
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neu-Ulm eingetragen und hat seinen Sitz in Emershofen.

§ 2

Zweck des Vereins: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Er dient zur Pflege uns Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft.

§ 3

Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft:

  1. Der Verein hat:
    a) aktive Mitglieder
    b) passive Mitglieder
    c) Ehrenmitglieder
  2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis, Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
  4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworden haben, können in der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen, Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt:

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit, trotz Aufforderung, nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.

§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch eine schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§5, Abs. 2.). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

§ 7

Beiträge der Mitglieder:
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (§2) zu verwenden.

§ 8

  1. Der Vorstand bestehet aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportleiter und zwei Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur vertreten darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl Ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommisionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird von Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
  4. Fällt ein Mitglied vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl., so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Fällt der 1. Vorsitzende weg, dann tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Scheidet der 2. Vorsitzende aus, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.
  5. Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend, sie scheiden Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch die Vorstandschaft zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.

§ 9

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied dürfen Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden.

§ 11

Die Hautversammlung soll jedes Jahr im November durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

  1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
    b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
    c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
    d) Genehmigung des Haushaltsvorschlages
    e) Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
    f) Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken
    g) Satzungsänderungen
    h) Verschiedenes
  2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichenen ist.

§ 12

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse, wie die ordentliche Hauptversammlung.

Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 11.

§ 13

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 75 Prozent der in der Hauptversammlung erschienen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

  1. Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  2. Ausschluss eines Mitgliedes
  3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
  4. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 14

Im Falle einer Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen, mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann. Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Hauptversammlung in Emershofen am 16. November 1973 und von Jakob Kempter, Helmut Ritter, Erich Blum, Sebastian Knaur, Johann Holl, Johann Uhl und Franz Lutz unterzeichnet.

Die Ergänzung des §8 Abs. 1 und 5 wurde in der Hauptversammlung vom 11. Januar 2003 beschlossen und von Herbert Uhl, Bernhard Holl, Kempfle Wolfgang, Anette Studt, Blum Robert, Helmut Knott und Ulrich Ritter unterzeichnet.

Abschrift erstellt am 19. Mai 2003
von Herbert Uhl